Mandatsverzicht kann
nicht widerrufen werden
Verzichtet eine sachkundige Bürgerin durch Erklärung gegenüber der entsendenden Ratsfraktion auf ihren Sitz in einem Ratsausschuss, besteht kein Anspruch mehr, weiter als stimmberechtigtes Ausschussmitglied behandelt zu werden. Dies stellte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen fest und lehnte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Oberbürgermeister der Stadt Gelsenkirchen ab (Az.: 15 L 163/12).
Die Antragstellerin war für die Fraktion "Die Linke" als sachkundige Bürgerin in den Ratsausschuss für Sport und Gesundheit gewählt worden. Nach Auflösung der Fraktion war sie dort für die Fraktion "Bürger-Bündnis-Gelsenkirchen (BBG)". Später teilte sie dieser Fraktion schriftlich mit, sie gebe ihren Posten im Ausschuss zurück. Mit ihrem Antrag wollte sie nun erreichen, ihr Mandat im Ausschuss für die Fraktion "Pro NRW" wahrzunehmen.