Gesetzliche Regelung
für die Arbeitslosenbetreuung
Am 17. Juni 2010 beschloss der Deutsche Bundestag mit den Stimmen von CDU/CSU, FDP, SPD und Grünen das Grundgesetz zu ändern: Der neue Artikel 91e ermöglicht, dass Kommunen und Arbeitsagenturen auch zukünftig Langzeitarbeitslose gemeinsam betreuen können.
Die Grundgesetzänderung war nötig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 20. Dezember 2007 die bestehenden Jobcenter (ARGEn) als eine unzulässige Mischverwaltung für verfassungswidrig erklärt hatte. Außerdem wurden die bestehenden Optionskommunen entfristet - ihre Zulassung wäre ohne neue gesetzliche Regelung zum 31. Dezember 2010 ausgelaufen. Die Anzahl der Optionskommunen wurde auf 110 erweitert und zugleich begrenzt.
Der Bundesrat stimmte der Grundgesetzänderung am 9. Juli 2010 zu.